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Parteikosten

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024