iusNet

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Ordnungsgemässe Zustellung

Ordnungsgemässe Zustellung

Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023