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Nutzniessung

Erbbescheinigung für eine nach dem Willen der Erblasserin erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gründende Stiftung?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Da gemäss Testament der Nachlass, selbst wenn die Stiftung bereits im Erbgang als errichtet gälte, erst nach dem Ableben der Schwester der Erblasserin in die Stiftung einzubringen ist, fehlt es der Stiftung in der Berufung gegen die verweigerte Ausstellung einer Erbbescheinigung am aktuellen und praktischen Interesse. Darüber hinaus entsteht kein Erblosigkeit, wenn die Stiftung als Nacherbin gilt. Die Doppelrolle der Schwester als Nutzniesserin und gesetzliche Erbin könnte sich dahingehend auflösen lassen, dass der Hinweis auf die Nutzniessung als im Sinne einer Analogie erfolgt verstanden wird. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab.
iusNet ErbR 18.11.2020

Auslegung eines Erbteilungsvertrags (fehlender tatsächlicher und normativer Konsens bezüglich eines Vermögensverzichts)

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt mit der Schlussfolgerung, bezüglich eines schenkungsweisen Verzichts der Ehefrau auf güterrechtliche Ansprüche und die Nutzniessung am Nachlassvermögen zugunsten der Stiefkinder habe weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens bestanden. Mit entscheidend war das Fehlen jeglicher Hinweise im «Erbteilungsvertrag» auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder den Verzicht auf diesbezügliche Ansprüche sowie die Tatsache, dass der Verzicht auf die Nutzniessung im Lichte des vorangehenden Teilsatzes zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu lesen ist.
iusNet ErbR 16.07.2020

Legat oder Erbeinsetzung?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

5A_91/2019

Der Entscheid auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung beschlägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Die Kognition des Bundesgerichts ist entsprechend beschränkt auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. «Vermacht» ein Erblasser seiner Tochter einen Anteil an der Erbschaft in Höhe ihres Pflichtteils und belastet diesen mit der Nutzniessung zugunsten der Mutter, so ist die Interpretation, dass es sich um eine Erbeinsetzung handle, im Lichte von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht willkürlich.
iusNet ErbR 23.03.2020

Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
In BGE 145 III 1 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Bestimmung des Werts einer Zuwendung auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung abzustellen ist. Zudem betonte es in Bestätigung seiner Praxis, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt zu qualifizieren ist. Zuletzt legte das Bundesgericht dar, dass alleine aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Sebastian Rieger
iusNet ErbR 26.08.2019

Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Vorliegen einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB voraussetzt, dass der Erblasser bei Vertragsschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt hat. Blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und bedeutet eine den Verkehrswert der Liegenschaft mindernde Belastung.
iusNet ER 07.01.2019

Erbenbescheinigung für die zur Nutzniessung eingesetzte Ehefrau?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB bezweckt, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten dadurch, dass er weiterhin das gesamte eheliche Vermögen nutzen kann, einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Zwar hat der Nutzniesser keine Erbenstellung, jedoch ist er als alleine über das Vermögen Verfügender noch viel stärker als die Erben darauf angewiesen, sich gegenüber Dritten über seine Berechtigung am Nachlass auszuweisen, weshalb auch ihm ein Erbschein auszustellen ist.
iusNet ER 19.12.2018

Nutzniessung als Teil der Gegenleistung für ein zu Lebzeiten zugewendetes Grundstück?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für das Vorliegen des Zuwendungswillens auf Seiten des Erblassers nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und mindert den Verkehrswert der Liegenschaft.
iusNet ER 18.10.2018