Ein liechtensteinisches Registriertes Treuunternehmen untersteht nicht dem HTÜ. Aufgrund von Parallelen zu Trusts können die für diese entwickelten Grundsätze in die Beurteilung aber miteinbezogen werden. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichem Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen entledigt sich ein Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte; sie fallen deshalb nicht in seinen Nachlass. Errichtet der Erblasser ein Treuunternehmen, finanziert dieses aus seinem Vermögen und bezeichnet für den Fall seines Versterbens Zweitbegünstigte, so ist bezüglich dieser Begünstigungsklausel – vergleichbar mit einer versicherungsrechtlichen Begünstigung auf den Todesfall – von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden auszugehen. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass diesfalls Zuwendungen ausgleichungspflichtig sind, die die begünstigten Nachkommen schon zu Lebzeiten erhalten haben oder auf die sie einen durchsetzbaren Rechtsanspruch haben. Auf einen Trust oder ein Treuunternehmen übertragene Vermögenswerte unterliegen jedoch grundsätzlich der Herabsetzung.