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Innenverhältnis

Korrektur ungerechtfertigten Handelns des Erbenvertreters zum Vorteil eines einzelnen Erben in der Erbteilung

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Erbenvertreter werden für die Erbengemeinschaft und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben eingesetzt. Vorliegend hat der Erbenvertreter eine Entscheidung zum Vorteil eines Erben getroffen, die sich zum Nachteil der anderen Erben auswirkte. Es geht nicht um ein Aussen-, sondern um ein Innenverhältnis. Wenn der Erbenvertreter im Innenverhältnis ungerechtfertigterweise im Interesse eines einzelnen Erben handelt, verbietet das Bundesrecht nicht, diesem Fehler im Rahmen der Erbteilung Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu korrigieren.
iusNet ErbR 26.06.2023