Wer die gesetzliche Errungenschaftsvermutung umstossen will, hat das Eigengut als Haupt- und nicht bloss als Gegenbeweis strikt zu beweisen (Regelbeweismass). Der Kläger muss in der Replik keine Behauptungen auf Vorrat vorbringen. Wenn durch Noven in der Duplik des Beklagten der Prozessstoff ausgedehnt wird und Kausalität zwischen der Noveneingabe des Klägers und den Dupliknoven gegeben ist, sind unechte Noven zuzulassen. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dient nicht dazu, Unsorgfalt oder prozessuale Nachlässigkeit einer anwaltlich vertretenen Partei zu korrigieren. Auch der im Scheidungsverfahren anwendbare Art. 277 Abs. 2 ZPO kann in erbrechtlichen Prozessen nicht analog herangezogen werden.