Da die Kinder der Erblasserin den Anstieg des Vermögens des Stiefvaters während dessen Ehe mit ihrer Mutter sowie ihren hälftigen Anteil an dieser Errungenschaft bereits in der Klageantwort geltend gemacht haben, gehörte die Frage, welcher Gütermasse der Vermögenszuwachs angehört, ab diesem Zeitpunkt zum Prozessstoff; in den Dupliken kann insoweit keine Ausdehnung des Prozessstoffes mehr erfolgt sein, welche eine Zulassung von nach Aktenschluss eingebrachten neuen Beweismittel gerechtfertigt hätte.