Auch ein Erbe, der nicht von seiner Erbenstellung weiss, erwirbt die Erbschaft. Bis zur Erbteilung kommen den Erben keine alleinigen Berechtigungen an einzelnen Erbschaftsgegenständen zu. Diese Rechtslage kann ein Erbe nicht ändern, indem er eigenmächtig Sachen in Besitz nimmt. Da der düpierte Erbe nicht glaubhaft machen konnte, dass die Erbteilung bereits stattgefunden hatte, konnte er aus der Abdisponierung von Geld von einem Konto der Erblasserin durch seinen Miterben vorerst keine fällige (Arrest-)Forderung ableiten.