Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Begehrt ein Erbe ausschliesslich seine Einsetzung als Erbenvertreter und wehren sich die andere Erben gegen diese, so ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten von dessen Bestellung abzusehen. Die Vorinstanz durfte daher auf Aussichtslosigkeit schliessen und die für dieses Verfahren verlangte unentgeltliche Rechtspflege verweigern.