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Eigenhändige letztwillige Verfügung

Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Unterschriftserfordernis bei eigenhändigen letztwilligen Verfügungen

Jurisprudence
Vorsorge- und Nachlassplanung

5A_133/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nennung des Vor- und Nachnamens des Erblassers zu Beginn der letztwilligen Verfügung dem Erfordernis der Unterschrift beim eigenhändigen Testament nicht genügt, zumal sie die Rekognitionsfunktion nicht zu erfüllen vermag. Die Unterschrift hat sich in der Regel unter dem Text bzw. am Ende des Texts zu befinden. Der Namenszug auf einem Umschlag, in welchem der Erblasser sein Testament verschlossen hat, kann nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden, dass zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde ein derartiger Zusammenhang besteht, dass letztere als nicht in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden kann.
iusNet ErbR 22.09.2023