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Betreibung der unverteilten Erbschaft

Negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG oder Erbteilungsklage?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Sofern ein Erbenvertreter bestellt und nicht nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurde, kommt die Befugnis zur Führung eines Klageverfahrens i.S. einer negativen Feststellungsklage allein ihm zu. Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist zwar kein einheitlicher. Neben der im Vordergrund stehenden Teilung können eine Vielzahl weiterer Rechtsbegehren erhoben werden. Zielt eine Klage aber allein auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld, so wird sie nicht durch den Hinweis, dass der Verfahrensausgang sich auf den Nachlass auswirke, zur Teilungsklage, zu der jeder Erbe einzeln befugt ist.
iusNet ErbR 28.04.2020

Zahlungsbefehl gegen den Willensvollstrecker für eine Forderung gegen den Erblasser

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Die unverteilte Erbschaft ist in der gegen sie gerichteten Betreibung kraft Art. 49 SchKG partei- und passiv betreibungsfähig. Ihr und nicht dem Willensvollstrecker kommt, anders als zum Teil in gerichtlichen SchKG-Verfahren, Parteirolle zu. Der Willensvollstrecker ist diesfalls nur Vertreter. Für die Betreibung geht Art. 49 SchKG als Lex specialis der allgemeinen Regelung des ZGB und den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften vor; Betreibungsort ist auch dann, wenn der Erbschaftsgläubiger die Betreibung gegen den Willensvollstrecker richtet, der Ort der unverteilten Erbschaft.
iusNet ErbR 03.04.2020