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Bäuerliches Bodenrecht

Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Législation
Vorsorge- und Nachlassplanung
Liegenschaften in der Erbteilung
Mit der Motion «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» wurde der Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf für eine Teilrevision des BGBB auszuarbeiten. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage werden namentlich drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, der Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie des Unternehmertums. Mit Blick auf den Erbfall und die Nachlassplanung sind insbesondere zwei der vorgeschlagenen Neuerungen erwähnenswert: die Erhöhung des Anrechnungswerts von wesentlichen Investitionen und die Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe.
iusNet ErbR 28.10.2024

Gewinnanspruch von Miterben gemäss BGBB / Zweckentfremdung

Jurisprudence
Liegenschaften in der Erbteilung
Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung kann nur dann eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. d BGBB darstellen, wenn sie ein gewisses Ausmass annimmt; dies ist im Einzelfall anhand der Dauer und Intensität der Nutzung sowie der Ertragssteigerung, die durch die Nutzungsänderung erzielt werden kann, zu ermitteln. Vorliegend war nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verkannt oder seinen Ermessensspielraum missbraucht hätte, als es feststellte, dass der Beschwerdegegner trotz der Vermietung einer Wohnung im Bauernhaus an Nichtlandwirte die Parzelle insgesamt noch landwirtschaftlich nutzt und dass die Vermietung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu keiner nennenswerten Einkommenssteigerung führte.
iusNet ErbR 21.10.2022

Vermächtnis eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausgenommen hiervon sind gemäss Art. 62 BGBB u.a. der Erwerb durch Erbgang und der Erwerb durch erbrechtliche Zuweisung. Dabei ist unter «Erbgang» der Übergang des Nachlasses von Gesetzes wegen gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, unter «erbrechtliche Zuweisung» die Übertragung des Eigentums an einem Nachlassgegenstand von der Erbengemeinschaft an einen einzelnen Erben. Der Erwerb eines vermachten Gegenstands durch den Vermächtnisnehmer erfüllt weder den einen noch den anderen Tatbestand. Liegt kein anderer Ausnahmetatbestand vor, ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Vermächtnis daher bewilligungspflichtig.
iusNet ErbR 27.06.2022

Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Jurisprudence
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Recht auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes setzt neben der Erbeneigenschaft und einem landwirtschaftlichen Gewerbe in der Erbschaft die Eignung und den Willen voraus, dieses selbst zu bewirtschaften. Da es sich zeigte, dass derjenige, der die Zuweisung verlangte, während der jahrelangen Erbstreitigkeit keine Investitionen im Hinblick auf die Umsetzung eines von ihm eingereichten Betriebskonzepts tätigte und er zwar einen Teil des beanspruchten Gewerbes selbst bewirtschaftete, dabei aber immer einem ausserbetrieblichen Vollzeiterwerb nachging, konnte der nötige Wille nicht als hinreichend bewiesen gelten.
iusNet ErbR 18.09.2019