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Arglist

Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson (Art. 540 Abs. 1 ZGB)

Éclairages
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_993/2020 vom 2. November 2021

Das Bundesgericht bestätigte die Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, der eine alleinstehende Erblasserin 17 Jahre lang pflegte sowie ihr Haus bewirtschaftete und dadurch ihren Eintritt in ein Heim verhinderte. Das entscheidende Kriterium war das Vertrauensverhältnis mit den damit verbundenen Aufklärungspflichten. Das Urteil zeigt, dass die Erbunwürdigkeit einer Vertrauensperson jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen der Erbunwürdigkeit für die Vertrauensperson und den Erblasser sollte in die Verfügungsfreiheit des Letzteren nur mit Zurückhaltung eingegriffen werden.
Roxana Bollinger-Bär
iusNet ErbR 21.02.2022

Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
A. war nicht nur Pfleger, sondern auch Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter von H.B. Aufgrund des ausserordentlichen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses wäre A. spätestens, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung durch H.B. erhielt, verpflichtet gewesen, H.B. darüber aufzuklären, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis eines Freundschaftsverhältnisses erbringe. Im Lichte der weiteren Umstände haben die kantonalen Gerichte die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht.
iusNet ErbR 20.12.2021

Erbunwürdigkeit infolge Ausnutzung eines Irrtums über die Schwere der Erkrankung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Selbst wenn man einen Irrtum des Erblassers bezüglich der Krankheit der Tochter bejaht, ist der Tatbestand von Art. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB noch nicht erfüllt. Es bedarf zusätzlich der Arglist. Gesicherte Kenntnisse fehlen, dass die vermeintlich erbunwürdige Tochter wissentlich Tatsachen über ihre Erkrankung verschwiegen hätte, die den Vater von einer Testamentsänderung hätten absehen lassen. Ebenso, dass sie um den weiteren, milden Verlauf ihrer Krankheit zum fraglichen Zeitpunkt wusste und den Vater nicht darauf hinwies. Folglich ist ein arglistiges Verhalten durch Ausnützen eines Irrtums nicht erstellt.
iusNet ErbR 25.02.2020