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Anmerkung

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023