Bei der Berechnung der Nachlasssteuer werden die Aktiven gemäss StG/GR zum Verkehrswert bewertet, wobei der Verkehrswert in diesem Zusammenhang den Marktwert zum Zeitpunkt des Erbgangs meint, der nicht zwingend mit dem amtlichen Schätzwert übereinstimmen muss. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die amtliche Schätzung nicht mehr den Gegebenheiten am Markt entspricht, ist die Veranlagungsbehörde verpflichtet, die Nachlasssteuer anhand der tatsächlich erzielten Preise zu bemessen.