Ein Gesuch um Ergänzungsleistungen wurde mit der Begründung abgewiesen, die Gesuchstellerin habe mit Erbteilungsvertrag auf güter- und vermögensrechtliche Ansprüche verzichtet. In der Folge focht die Gesuchstellerin den Erbteilungsvertrag wegen Grundlagenirrtums an. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten, an Dritte verpachteten Grundstücke im Nachlass der Verkehrs- und nicht der Ertragswert massgebend gewesen wäre.