Der Erblasser hatte seine Tochter E. und die Ehefrau A. testamentarisch als Erben je zur Hälfte eingesetzt. Vor dem Hintergrund eines von A. und E. bezüglich Wirksamkeit dieses Testaments und Erbunwürdigkeit von A. geführten Prozesses in Deutschland ordnete das Amtsgericht (DE) auf Gesuch von E. die Nachlasspflegschaft hinsichtlich des streitigen Anteils von A. an. In der Folge wählten der Nachlasspfleger und E. als Vertreter sämtlicher Aktien einer Gesellschaft im Nachlass A. als VR bzw. VRP ab. Streitig ist, ob die von A. daraufhin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erwirkte Handelsregistersperre rechtens ist.