Einsetzung eines Erbenvertreters - Voraussetzungen
Die zweite Ehefrau des Erblassers behinderte die Verwaltung des Nachlasses, indem sie die Freigabe von Rechnungen betreffend die Liegenschaften im Nachlass verschleppte und die exklusive Nutzung einer Liegenschaft für sich in Anspruch nahm. Die Tochter des Erblassers ersucht um Einsetzung eines Erbenvertreters. Das Obergericht äussert sich zu den Voraussetzungen.
Das Kantonsgericht hatte sich im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde mit dem Begehren von Erben um Auszahlung eines Vorschusses durch den Willensvollstrecker zu befassen. Es präzisiert die Rolle des Willensvollstreckers und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters
Zu entscheiden war ein Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters zur Verwaltung einer Immobilie. Das Kantonsgericht konkretisiert die Voraussetzungen.
Können Quotenvermächtnisnehmer den Willensvollstrecker wegen Verrechnung eines "übersetzten" Honorars mit Verantwortlichkeitsklage belangen?
Verrechnet der Willensvollstrecker ein übersetztes Honorar, so trifft dies mittelbar auch die Quotenvermächtnisnehmer. Es stellt sich die Frage, ob diese den Willensvollstrecker für ihren Schaden mittels Verantwortlichkeitsklage belangen können.
Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser
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Eine Betreibung gegen den Willensvollstrecker für Forderungen gegen den Erblasser ist gemäss dem Zürcher Obergericht am Wohnort des Willensvollstreckers anzuheben. Die Funktion des Betriebenen als Willensvollstrecker kann bei der Bezeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl zumindest dann unterbleiben, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem Betreibungsbegehren und den anderen Angaben ergibt. – Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben.