Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bewilligte auf Gesuch des Willensvollstreckers eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot bezüglich eines Nachlassgrundstückes mit gemischter Nutzung. Sie entliess dabei nur den nicht landwirtschaftlichen Teil aus dem Geltungsbereich des BGBB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Willensvollstrecker, auch der andere Teil sei nicht dem BGBB zu unterstellen.