Ein Erblasser hatte mit letztwilliger Verfügung seine Lebenspartnerin und seine Schwester A. als Erbinnen je zur Hälfte eingesetzt. Die Lebenspartnerin trat ihren Erbteil an die beiden von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossenen Schwestern des Erblassers ab. Dennoch wurden später zwei Nachlassgrundstücke A. zu Alleineigentum übertragen. Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf Gesuch der Lebenspartnerin hin eine Grundbuchsperre zulasten dieser Grundstücke verhängt hatte.