Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags
Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags
Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags
A.A. und H.C. sind die Töchter von F.F. († April 2011) und G.F. († Januar 2013). A.A. ist die Mutter von B.A. H.C. verstarb im April 2013 und hinterliess ihren Ehemann C.C. sowie die Kinder D.C. und E.C.
Am 4. Februar 1998 hatten die Eheleute F.F. und G.F. mit den Eheleuten H.C. und C.C. einen Verpfründungsvertrag i.S.v. Art. 521 ff. OR geschlossen. Gemäss diesem Vertrag übernahm das Ehepaar C. die Verpflichtung, F.F. und G.F. auf Lebzeit Unterhalt zu gewähren, d.h. Nahrung, Unterkunft, Kleidung, jegliche medizinische und pharmazeutische Versorgung zur Verfügung zu stellen und, falls nötig, den «Übertritt in eine geeignete Klinik, ein Krankenhaus oder ein Heim» zu organisieren. Als «Gegenleistung» übertrugen die Eheleute F. ihrer Tochter H.C. als Erbvorbezug mehrere Immobilien in U., wobei dieser Erbvorbezug in keinem Fall ausgleichungspflichtig sein sollte. Für den Fall, dass der Wert der Grundstücke den Wert der Unterhaltsleistungen übersteigen sollte, sollte der die Unterhaltsleistungen übersteigende Betrag als nicht ausgleichungspflichtige Schenkung gelten. Das Ehepaar F. behielt die Nutzniessung an den übertragenen Gütern. In demselben Vertrag...
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