Die Zuständigkeiten betreffend die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB), die Bildung von Losen bei Uneinigkeit der Erben (Art. 611 Abs. 2 ZGB), die Entscheidung über die Art der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) und die Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung zusammengehörender Sachen/Familienschriften (Art. 613 Abs. 3 ZGB) sind kantonal unterschiedlich geregelt. Die von Thomas Weibel und Aline Mata im Rahmen ihres Werks «Die Erbteilung» erstellte Übersicht erlaubt eine rasche Antwort auf die Frage, welche Behörde im Einzelfall kompetent ist.