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Lebensversicherung

Erbschaftssteuer im Kanton Genf: Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Bei einer Lebensversicherung mit einer Begünstigungsklausel (Art. 76 und 78 VVG) erwerben die Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, der nicht in die Erbmasse fällt. Diese Qualifikation schliesst nicht aus, dass ein kantonales Gesetz Ansprüche, die nicht in den Nachlass fallen, mit der Erbschaftssteuer erfasst. Gemäss Art. 12 Abs. 1 LDS/GE unterliegen Auszahlungen von Lebensversicherungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel der Erbschaftssteuer. Die Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die fraglichen Beträge effektiv erbschaftssteuerpflichtig sind. Art. 2 Abs. 1 LDS/GE steht vorliegend der Erhebung der Erbschaftssteuer entgegen, da die beschwerdeführenden Erben die Versicherungsleistung aufgrund der Begünstigungsklausel nie erworben haben und auch nicht begünstigt sind.
iusNet ErbR 30.04.2024