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Erbenbescheinigung

Der Testamentswiderruf in der Eröffnungspraxis

Kommentierung
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023

Zwar handelt es sich beim Widerruf eines Testaments um eine auch im Testamentseröffnungsverfahren durchaus relevante Tatsache. Indessen muss der Widerruf im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung feststellbar sein. Die Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderswie dokumentierten Widerrufswillen der Erblasserin kann im Eröffnungsverfahren nicht als gültiger Widerruf im Sinn von Art. 510 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden. Die Frage, ob auch eine delegierte Vernichtung einer letztwilligen Verfügung einen gültigen Widerruf darstellen kann, wurde letztlich offengelassen. Die Vernichtung durch eine Drittperson ist daher wo immer möglich zu vermeiden. Ein animus revocandi kann auch in einem Widerrufstestament zum Ausdruck gebracht werden. Sollte es trotzdem zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung durch eine Drittperson kommen (müssen), bedarf es sorgfältiger und unmittelbarer Dokumentation.
Marius Brem
iusNet ErbR 18.12.2023

Erbenbescheinigung zu Unrecht verweigert, Erbschaftsverwaltung aber dennoch zumindest nicht willkürlich

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Stehen die Nachkommen des Erblassers als alleinige Erben fest und ist Gegenstand der Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung nur die Zuwendung der durch Pflichtteilssetzung frei gewordenen verfügbaren Quote an einen von ihnen, steht dies der Ausstellung einer Erbenbescheinigung nicht entgegen. Daran ändert auch eine kantonale Praxis, gemäss welcher in der Erbenbescheinigung Angaben zum Erbteil gemacht werden, nichts. Denn diese gehören nicht zum notwendigen Inhalt und bleiben ohne rechtliche Bedeutung.
iusNet ErbR 21.06.2021

Beschwerde gegen die verweigerte Inaussichtstellung einer Erbenbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse voraus. Die Erbscheinprognose durch die Eröffnungsbehörde erfolgt auf der Basis einer lediglich vorläufigen und unpräjudiziellen Auslegung der letztwilligen Verfügung, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann folglich auch nicht als verbindliche Aussage darüber gelten, wem eine Erbenbescheinigung ausgestellt werden soll. Die Möglichkeit allein, dass die Behörde bei der Beurteilung eines Gesuchs auf ihre frühere Einschätzung zurückgreifen könnte, reicht nicht aus, um ein aktuelles und praktisches Interesse zu begründen.
iusNet ErbR 19.06.2020

Legat oder Erbeinsetzung?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

5A_91/2019

Der Entscheid auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung beschlägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Die Kognition des Bundesgerichts ist entsprechend beschränkt auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. «Vermacht» ein Erblasser seiner Tochter einen Anteil an der Erbschaft in Höhe ihres Pflichtteils und belastet diesen mit der Nutzniessung zugunsten der Mutter, so ist die Interpretation, dass es sich um eine Erbeinsetzung handle, im Lichte von Art. 483 Abs. 2 ZGB nicht willkürlich.
iusNet ErbR 23.03.2020

Anspruch des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehepartners auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die vollständige und präzise Bezeichnung aller Erben, einschliesslich des überlebenden Ehegatten, dem die Nutzniessung nach Massgabe von Art. 473 ZGB zusteht, zum notwendigen Inhalt der Erbenbescheinigung. Die Erbenstellung des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehegatten geht erst mit dessen endgültigem Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils anstelle der Nutzniessung oder durch entsprechendes Urteil unter.
iusNet ErbR 25.02.2019

Der Anspruch des nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung des Erbscheins: unglücklicher Klärungsversuch des Bundesgerichts

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Im Bestreben um Klärung der umstrittenen Frage nach dem Anspruch des nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung des Erbscheins schafft das Bundesgericht mit seinen Erwägungen 7.2 f. unnötige Unklarheit: Zwar scheint es den Anspruch eines nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung eines Erbscheins nicht von dessen Stellung als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer abhängig machen zu wollen, wirft allerdings in seiner hierfür angeführten Begründung die Frage auf, ob dieser Anspruch immer oder nur bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist zur Anhebung der Herabsetzungsklage besteht.
Annina Meyer-Vögeli
iusNet ErbR 22.02.2019

Erbenbescheinigung für die zur Nutzniessung eingesetzte Ehefrau?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB bezweckt, das eheliche Vermögen zu bewahren und dem überlebenden Ehegatten dadurch, dass er weiterhin das gesamte eheliche Vermögen nutzen kann, einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Zwar hat der Nutzniesser keine Erbenstellung, jedoch ist er als alleine über das Vermögen Verfügender noch viel stärker als die Erben darauf angewiesen, sich gegenüber Dritten über seine Berechtigung am Nachlass auszuweisen, weshalb auch ihm ein Erbschein auszustellen ist.
iusNet ER 19.12.2018

Aussergerichtliche Einigung betreffend vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine aussergerichtliche Einigung über die vorläufige Auslegung letztwilliger Verfügungen ist für das Eröffnungsgericht nur beachtlich, wenn ihr alle beteiligten Parteien zugestimmt haben. Beteiligt sich der zwar gemäss letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbe, der aber gegen die Ausstellung des Erbscheines Einsprache erhoben hat, nicht an der Vereinbarung, so ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
iusNet ER 3.12.2018