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Einmischung

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Rückforderung von nach dem Tod des Erblassers, aber vor der Ausschlagung gesprochenen und ausbezahlten EL/Krankheitskosten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wer sich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren erstmals auf die Ungültigkeit einer Ausschlagung beriefe, um einen Anspruch auf Erbschaftsaktiven zu begründen, nachdem er sich unter Berufung auf dieselbe Ausschlagung der Haftung für die Erbschaftspassiven entzogen hat, verhielte sich rechtsmissbräuchlich. Entsprechend kann auch das Urteil des Versicherungsgerichts nicht geschützt werden, mit dem die Ausschlagung zufolge Einmischung für ungültig und die Ausschlagende für die Zwecke der Ergänzungsleistungen als Erbin erklärt wurde.
iusNet ErbR 14.01.2022

Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Einholung eines Erbscheins bedeutet für sich allein noch keine Annahme der Erbschaft durch Einmischung, welche der amtlichen Liquidation entgegenstehen würde. Stirbt eine Person, bevor sie die Erbschaft angenommen hat, geht ihr Recht, die Erbschaft auszuschlagen, auf ihre Erben über. Der Erbeserbe kann den Hauptnachlass annehmen, den Nachlass des zuerst Verstorbenen jedoch ausschlagen; schlägt er dagegen die Haupterbschaft aus, zieht dies die Ausschlagung auch der entfernteren Erbschaft nach sich. Die Annahme der Haupterbschaft stand dem Gesuch um amtliche Liquidation der entfernteren nicht entgegen.
iusNet ErbR 26.10.2021

Auslegung eines Erbvertrags: Umfang der Vorerbschaft

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Für Erbverträge gelten nach der Rechtsprechung die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. In casu sah der Ehe- und Erbvertrag neben der Einsetzung der überlebenden Ehegattin als Vorerbin u.a. vor, dass die beiden nicht gemeinsamen Kinder des Ehemanns auf den Pflichtteil gesetzt werden, und er enthielt Teilungsvorschriften mit Zuweisung von Nachlassgegenständen auch an die Kinder. Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorgenommene provisorische Prüfung ergab daher, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ehefrau als Vorerbin über den gesamten Nachlass einzusetzen. Die Kinder sind in Bezug auf den Pflichtteil Erben und nur darüber hinaus Nacherben.
iusNet ErbR 04.12.2020