Das Obergericht war zum Schluss gekommen, es könne nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Erblasser das in Aufhebungsabsicht zerstörte Testament, in welchem er sämtliche frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen hatte, mit Testierwillen erstellt hatte. Ein Wideraufleben des noch vorhandenen älteren Testaments – und damit die Ausrichtung eines Millionenvermächtnisses – lehnte es in Ermangelung eines (formgültig) geäusserten animus revivendi ab. Diesen Entscheid ficht die Begünstigte vor Bundesgericht an.