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Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

In zwei Entscheiden äussert sich das Obergericht ZH zur Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testaments­eröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen. Im ersten Fall machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei von der Erblasserin unter Verwendung des Worts «Verwalterin» als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Im zweiten Fall machte der Willensvollstrecker geltend, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des den Pflichtteil seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb nicht nur der Tochter der Erblasserin, sondern auch G. und H. ein Erbschein hätte in Aussicht gestellt werden sollen.
iusNet ErbR 20.03.2024

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

A. und B.B. sind die Kinder und Erben von D.B. und E.B. Im Nachlass befinden sich namentlich zwei Aktiengesellschaften. Die Mutter hatte ihre beiden 50%-Anteile an diesen Gesellschaften A. geschenkt. Der Rest der Aktien befindet sich ungeteilt im Nachlass. Im Verlaufe des Erbstreits zwischen A. und B.B. ordneten die kantonalen Behörden eine Sperrung der Hälfte der Einkünfte der Gesellschaften an und setzten C. als Spezialerbenvertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Aktien im Nachlass ein. Eine Aufsichtsbeschwerde von B.B. gegen C. wurde erstinstanzlich abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren wurden C. Weisungen erteilt. Dagegen wehrt sich A.
iusNet ErbR 26.02.2024

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Eine Erbin wehrte sich jahrelang gegen die Untätigkeit eines Notars, der als Erbenvertreter den Nachlass der Familie verwaltete. Nachdem einem ersten Aufsichtsverfahren bis vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden war, machte sie im Juni 2021 eine zweite Aufsichtsbeschwerde anhängig und erstattete im Oktober 2021 Notar Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit der Begründung, bei den im Aufsichtsverfahren festgestellten Pflichtverletzungen sei von fahrlässigen Versäumnissen auszugehen, weshalb sich mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandselements des Vorsatzes kein ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten herleiten lasse. Zu Recht?
iusNet ErbR 26.02.2024

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Erbenvertretung: Schliesst der verlangte Stundensatz die Erbenvertretung aus?

Das Bezirksgericht setzte G. als Spezialerbenvertreter ein mit der Anweisung, die Aktien der F. AG, deren alleinige Aktionärin eine Erbengemeinschaft ist, zu verwalten. Nachdem sämtliche von ihm eingesetzten Verwaltungsräte der F. AG ihr Amt niedergelegt hatten, trat G. zurück. In der Folge ernannte das Bezirksgericht eine Grosskanzlei als Spezialerbenvertreterin. Dagegen wehren sich zwei der vier Erben. Insbesondere nicht einverstanden sind sie mit den Kosten, die sich aufgrund des Stundensatzes der Mandatsleiterin von CHF 740 abzeichnen.
iusNet ErbR 18.12.2023

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Ein Erbe machte bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker anhängig und ersuchte u.a. um dessen Absetzung. Gemäss dem Erben sprechen für diese Massnahme mehrere Gründe, von denen jeder für sich allein ausreichend sei. Er stört sich aber insbesondere an den vom Willensvollstrecker bezogenen Honorarvorschüssen, die seines Erachtens auf der Grundlage einer inhaltlich falschen Rechnungsstellung (facturation mensongère) und eines in Anbetracht der ausgeführten Aufgaben und der Ausbildung des Willensvollstreckers zu hohen Stundensatzes sowie für Zeiträume ohne intensive Tätigkeit erfolgten.
iusNet ErbR 28.08.2023

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

A.A. und B.A. sind die gesetzlichen Erben von C.A. Die B.A. ist zudem Willensvollstreckerin im Nachlass von C.A. Nachdem die Friedensrichterin als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker das Begehren von A.A. um Absetzung von B.A. als Willensvollstreckerin wegen fehlender Informationen abgewiesen hatte, erwog das Kantonsgericht im Rechtsmittelverfahren, die Friedensrichterin sei nicht kompetent gewesen, über den Auskunftsanspruch von A.A. zu entscheiden und hätte aufgrund des unzulässigen Begehrens auch keine Abberufung aussprechen können. Sie hätte daher auf das Gesuch nicht eintreten dürfen. Zu Recht?
iusNet ErbR 17.08.2023

Korrektur ungerechtfertigten Handelns des Erbenvertreters zum Vorteil eines einzelnen Erben in der Erbteilung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Korrektur ungerechtfertigten Handelns des Erbenvertreters zum Vorteil eines einzelnen Erben in der Erbteilung

Ein Erbe bewohnte während rund 4 Jahren eine Wohnung in einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft, in welcher er angeblich Tätigkeiten für eine der Erbengemeinschaft gehörende AG und die Erbengemeinschaft ausübte. Vor diesem Hintergrund hatte der Erbenvertreter zugestanden, dass die Miete für die Wohnung je zu 1/3 von der Erbengemeinschaft, der AG und dem Erben zu tragen sei. Da nicht nachgewiesen sei, ob und in welchem Umfang eine Nutzung durch die Erbengemeinschaft und die AG bestanden habe und zu bezahlen sei, belastete das Kantonsgericht in der Erbteilung dem Erben die gesamte Miete. Dagegen wehrt sich der Erbe.
iusNet ErbR 26.06.2023

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Die Erben erhoben Klage gegen die Willensvollstrecker und beantragten, diese seien zur Zahlung von rund CHF 2 Mio. zu verurteilen. Sie warfen den Willensvollstreckern vor, zu viel Honorar bezogen zu haben, und machten Schadenersatz aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Portfolios im Nachlass geltend. Streitig ist insbesondere, ob das kantonale Gericht, das nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Gutachten angeordnet hatte, die Schadenersatzklage infolge Nichtleistung des Vorschusses hierfür abweisen durfte.
iusNet ErbR 26.05.2023

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsanwalt und Notar A. fungierte im Nachlass von E. als Willensvollstrecker. Als die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass angeordnet wurde, wurde ihm 2019 auch dieses Amt übertragen. Die Witwe von E. reichte 2021 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Aufsichtsanzeige gegen A. ein. A. habe im Rahmen seines Mandats die Berufspflichten mehrfach und in schwerer Weise verletzt, insb. indem er während zwei Jahren mehrheitlich untätig geblieben sei. Streitig ist u.a. die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 24.04.2023

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag beleuchtet das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und insbesondere die Frage, wann die Absetzung des Erbenvertreters als Ultima Ratio angezeigt ist.
Christine Zemp Gsponer
iusNet ErbR 24.04.2023

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