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Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Der 2023 verstorbene E. hinterliess seine dritte Ehefrau A. und die gemeinsame Tochter B. Im August 2023 informierte das Notariat H. die Justice de Paix, dass ihm ein eigenhändiges Testament von E. vorliege, welches der Erblasser während seiner ersten Ehe verfasst und mit dem er seine erste Ehefrau F. als Alleinerbin und die nicht gemeinsame Tochter von F. als Ersatzerbin eingesetzt hatte. In der Folge publizierte die Justice de Paix zweimal einen Erbenruf im kantonalen Amtsblatt und ordnete schliesslich die Erbschaftsverwaltung an. Dagegen wehren sich A. und B.
iusNet ErbR 19.08.2024

Anforderung an eine Prozessvollmacht

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Anforderung an eine Prozessvollmacht

Der 2023 verstorbene E. hinterliess als gesetzliche Erben C., A. und D. Mit Urteil vom Februar 2024 eröffnete die Vorinstanz ein Testament des Erblassers und ordnete das von einem Erben beantragte öffentliche Inventar an. Gegen dieses Urteil reichte B. für A. eine gegen gegen die Anordnung des öffentlichen Inventars gerichtete Berufung ein. Das Obergericht setzte A. in der Folge eine Nachfrist von 10 Tagen, um eine Vollmacht zur Prozessführung einzureichen. Diese ging innert der Frist nicht ein. Stattdessen verwies B. auf eine in den vorinstanzlichen Akten liegende Vertretungsvollmacht.
iusNet ErbR 21.08.2024

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

A. ist der Bruder der Erblasserin, B. sein Sohn und C. seine Tochter. A. und B. gaben eine Ausschlagungserklärung ab. Mit Urteil vom 29. April 2024 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung von A. zu Protokoll und stellte fest, dass die Erbschaft vom einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin, A., ausgeschlagen worden sei und dass dem Konkursamt hiervon Kenntnis zu geben sei. Gegen dieses Urteil erhoben A. und B. sowie C. Berufung. Sie machen geltend, dass C. Gelegenheit zur Annahme der Erbschaft hätte gegeben werden müssen.
iusNet ErbR 26.09.2024

Testamentseröffnung: Frage, ob ein Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Testamentseröffnung: Frage, ob ein Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Die Erblasserin B. hatte testamentarisch die noch minderjährigen C. und D. als Erben eingesetzt, wobei sie präzisierte, dass diese erst über die Erbschaft verfügen dürften, wenn D. das 25. Altersjahr vollendet habe. Unmittelbar im Anschluss daran fügte sie bei, «Verwalterin ist alleinig A.». A. ist die Nichte von B. und Mutter von C. und D., wobei A. die elterliche Sorge gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann zusteht. Streitig ist, ob B. die A. unter Verwendung des Wortes «Verwalterin» als Willensvollstreckerin eingesetzt hat.
iusNet ErbR 12.09.2024

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Der Anteil von A. an der ungeteilten väterlichen Erbschaft wurde vom Betreibungsamt Neuenburg gepfändet. Im Verlauf des Verfahrens wurde Notar I. mit der Teilung beauftragt. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde ordnete die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft an und beantragte, dass für A. in der Teilung ein Vertreter i.S.v. Art. 609 Abs. 1 ZGB bestellt werde. Dagegen macht A. geltend, die Behörde wirke an der Teilung bereits durch den aufgrund der kantonalen Gesetzgebung gestützt auf Art. 609 Abs. 2 ZGB mit der Teilung beauftragten Notar mit.
iusNet ErbR 12.09.2024

Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Chemische Reinigung: Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung

Auf einem Grundstück in Oetwil am See wurde von 1962 bis 1979 von I. und danach bis 2006 von J. eine chemische Reinigung betrieben. Als Reinigungsmittel wurde Tetrachlorethen eingesetzt, welches in den Untergrund gelangte, und zwar wohl vor 1990. J. verkaufte die Liegenschaft 2010 an den heutigen Eigentümer D. 2016 verstarb J. Sie hinterliess als Erbin A. Mit Verfügung vom 16. September 2021 stellte das AWEL fest, dass sich die bis anhin zu verteilenden Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Grundstück auf rund CHF 55 000 beliefen, und auferlegte diese zu 36% A. Zu Recht?
iusNet ErbR 26.09.2024

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