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Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)

Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen (Mäklervertrag)


1.    Auftrag und Sorgfalt

Jede Willensvollstreckung beinhaltet einen Auftrag, der sorgfältig zu erfüllen ist. Willensvollstrecker können und sollen grundsätzlich alles tun, was für eine sachgerechte Abwicklung des Erbgangs erforderlich ist.1 Im Gegenzug haben sie alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Nachlassvermögens führen könnte.2  

Die persönlichen Interessen eines Willensvollstreckers dürfen nicht mit seinem Auftrag kollidieren.3 

2.    Übertragung von Aufgaben

Das Amt eines Willensvollstreckers ist höchstpersönlich und als solches weder übertragbar noch vererblich.4 Die Anforderungen an die persönliche Erfüllungspflicht sind für Willensvollstrecker strenger als für Beauftragte.5 Willensvollstrecker müssen ihr Mandat weitgehend persönlich führen.6 

Willensvollstrecker dürfen punktuell Hilfskräfte und Unterbeauftragte beiziehen – unter Umständen sind sie dazu verpflichtet, wenn sie auf deren Fachwissen angewiesen sind, um bspw. ein...

iusNet ErbR 28.10.2019

 

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